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Dokument-ID: 964864
Mutterschutzverordnung (MSchV)
§ 3. Berechtigung zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse
Nur Fachärzte/Fachärztinnen für Frauenheilkunde und Fachärzte/Fachärztinnen für Innere Medizin dürfen fachärztliche Freistellungszeugnisse ausstellen.