Neu
Dokument-ID: 964863
Mutterschutzverordnung (MSchV)
§ 2. Medizinische Indikationen
(1) Medizinische Indikationen gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 MSchG sind:
- Anämie mit Hämoglobin im Blut < 8,5 g/dl mit zusätzlicher kardiopulmonaler Symptomatik;
- Auffälligkeiten im pränatalen Ultraschall mit drohendem Risiko einer Frühgeburt unter laufender Therapie (zB Polyhydramnion);
- belastete Anamnese mit Status post spontanem Spätabort oder Frühgeburt eines Einlings (16. bis 36. Schwangerschaftswoche);
- insulinpflichtiger Diabetes Mellitus (IDDM) mit rezidivierenden Hyper- oder Hypoglykämien;
- kongenitale Fehlbildungen;
- Mehrlingsschwangerschaften;
- eine oder mehrere Organtransplantationen, denen die werdende Mutter unterzogen wurde;
- Plazenta praevia totalis bzw. partialis ab der 20. Schwangerschaftswoche;
- Präeklampsie, E-P-H-Gestose;
- sonographisch bewiesene subamniale oder subplazentare Einblutungszonen (Hämatome) mit klinischer Symptomatik;
- Status post Konisation;
- thromboembolische Geschehen in der laufenden Schwangerschaft;
- Fehlbildungen des Uterus;
- Verdacht auf Plazenta increta/percreta inklusive Narbeninvasion ab der 20. Schwangerschaftswoche;
- vorzeitige Wehen bei Zustand nach Tokolyse im Krankenhaus;
- Wachstumsretardierung mit nachgewiesener Mangelversorgung des Feten;
- Zervixinsuffizienz: Zervixlänge unter 25 mm Länge und/oder Cerclage in laufender Schwangerschaft.
(2) Auch bei Vorliegen von in Abs. 1 genannten medizinischen Indikationen ist die Ausstellung eines Freistellungszeugnisses vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche nur zulässig, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine frühere Freistellung zwingend erforderlich machen. Dies ist von dem/der das Freistellungszeugnis ausstellenden Facharzt/Fachärztin im Freistellungszeugnis zu begründen.