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Dokument-ID: 866759
Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)
§ 39. Verwendung des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI)
Inländische Verwaltungsbehörden und Gerichte, die gemäß § 36 Z 2 oder 3 mit der Zustellung oder Vollstreckung von Entscheidungen befasst sind, haben vorrangig IMI zu verwenden. Für die Zustellung einer Entscheidung in einem anderen EU Mitgliedstaat oder EWR Staat gilt davon abweichend § 45 zweiter Satz. Die Rechtswirksamkeit behördlicher Handlungen der Zustellung und Vollstreckung bleibt vom Grundsatz der vorrangigen Verwendung des IMI unberührt.
(BGBl. I Nr. 45/2024)