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Dokument-ID: 866791
Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)
§ 57. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Auf die Zustellung von Entscheidungen der Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Staaten nach diesem Unterabschnitt ist das ZustG anzuwenden.