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Dokument-ID: 866799
Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)
§ 61. Aufschub der Vollstreckung
Die Vollstreckungsbehörde hat die Vollstreckung aufzuschieben, sobald ihr bekannt wird, dass die der Vollstreckung unterliegende Entscheidung der Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats in diesem angefochten wird.