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Dokument-ID: 866567
Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)
§ 7. Kollektivverträge
Die Kollektivvertragsparteien haben die von ihnen abgeschlossenen Kollektivverträge in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, wird die Informations- und Auskunftstätigkeit von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse wahrgenommen.