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Neu Dokument-ID: 866773

Vorschrift

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)

Inhaltsverzeichnis

§ 46. Ersuchen um Zustellung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat

idF BGBl. I Nr. 45/2024 | Datum des Inkrafttretens 27.04.2024

(1) Die Zustellung einer Entscheidung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat ist durch die inländische Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, entweder selbst oder im Weg eines Ersuchens an das gemäß § 40 Abs. 4 örtlich zuständige Amt der Landesregierung zu veranlassen.

(2) Das Ersuchen um Veranlassung einer Zustellung muss folgende Angaben enthalten:

  1. den Namen und die Anschrift des Empfängers und alle weiteren bekannten Daten zur Identifizierung des Empfängers;
  2. die Kontaktdaten der inländischen Behörde, die die zuzustellende Entscheidung gefällt hat;
  3. die ausdrückliche Bezeichnung der inländischen Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, als „Gericht“ oder als „Verwaltungsbehörde“;
  4. eine Zusammenfassung des Sachverhalts;
  5. Angaben, gegen welche arbeitsrechtliche Vorschrift verstoßen wurde;
  6. die Angabe der Höhe der Geldstrafe;
  7. das Datum, bis zu dem spätestens die Entscheidung zugestellt werden sollte.

(3) Dem Ersuchen sind beizufügen:

  1. Informationen und Dokumente, aus denen ein vorangegangener Zustellversuch im Postweg nach § 45 hervorgeht;
  2. die zuzustellende Entscheidung;
  3. eine Übersetzung der zuzustellenden Entscheidung in eine Amtssprache des EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats, in dem der Beschuldigte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

(BGBl. I Nr. 45/2024)