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Dokument-ID: 701329
1. Abschnitt
Salzburger Bauproduktegesetz (BauProdG)
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1. Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Verwendbarkeit sowie die Marktbereitstellung und die Marktüberwachung von Bauprodukten und trifft die zur Durchführung der Verordnungen (EU) Nr 305/2011 und (EU) 2019/1020 erforderlichen Festlegungen. (LGBl. Nr. 78/2025)
(2) Die Zuständigkeiten des Bundes werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.