Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2019
§ 1. Art der Förderung
(1) Die Förderung besteht in der Gewährung von Förderungsdarlehen zur Errichtung von Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen in normaler Ausstattung gemäß § 2 Z 7 Oö. WFG 1993 und von Annuitätenzuschüssen zur Errichtung von Wohnheimen.
1. | gemeinnützigen Bauvereinigungen für die Errichtung von Miet(kauf)wohnungen und Wohnheimen, | |||||||||
2. | Gemeinden und Institutionen, welche ihre tatsächliche Geschäftsführung kirchlichen oder sozialen Zwecken widmen, für die Errichtung von Miet(kauf)wohnungen und Wohnheimen sowie | |||||||||
3. | gewerblichen Bauträgern für die Errichtung von Miet(kauf)wohnungen gewährt werden. | |||||||||