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Dokument-ID: 511617
I. HAUPTSTÜCK
Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Oö. WFG 1993)
I. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Aufgaben
- die Errichtung von Wohnungen, Eigenheimen, Reihenhäusern, Wohnhäusern und Wohnheimen; (LGBl. Nr. 98/2017)
- die Sanierung von Wohnungen, Eigenheimen, Reihenhäusern, Wohnhäusern und Wohnheimen sowie den Zubau von Wohnräumen;
- (Anm. d. Red.: Z 3 wurde gem. LGBl. Nr. 91/2021 aufgehoben.)
- (Anm. d. Red.: Z 4 wurde gem. LGBl. Nr. 98/2017 aufgehoben.)
- Vorhaben zur qualitativen Verbesserung der Wohnversorgung und des Wohnumfeldes.