Umweltprüfungsverordnung für Flächenwidmungspläne (UPV FWP)
§ 1.
(1) Flächenwidmungspläne und Flächenwidmungsplanänderungen sind im Sinn des § 33 Abs. 7 Z. 2 Oö. ROG 1994 einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie geeignet sind, Europaschutzgebiete (§ 24 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001) erheblich zu beeinträchtigen.
(2) Eine erhebliche Beeinträchtigung eines Europaschutzgebiets ist dann anzunehmen, wenn die neu zu widmende Fläche
- im Europaschutzgebiet liegt, oder
- ganz oder teilweise innerhalb einer Entfernung von 200 Meter zu einem Europaschutzgebiet liegt. Ausgenommen davon sind
- Widmungen als Grünland (§ 30 Abs. 1 Oö. ROG 1994) sowie Sonderausweisungen im Grünland (§ 30 Abs. 8 und 8a Oö. ROG 1994),
- Widmungen als Wohngebiete (§ 22 Abs. 1 Oö. ROG 1994), Dorfgebiete (§ 22 Abs. 2 Oö. ROG 1994), Kurgebiete (§ 22 Abs. 3 Oö. ROG 1994), Kerngebiete (§ 22 Abs. 4 Oö. ROG 1994), Gemischte Baugebiete (§ 22 Abs. 5 Oö. ROG 1994), Zweitwohnungsgebiete (§ 23 Abs. 2 Oö. ROG 1994) mit einem Flächenausmaß bis zu 20.000 m2 und Gebiete für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) mit einem Flächenausmaß bis zu 5.000 m2 Gesamtverkaufsfläche,
- Sonderausweisungen im Grünland gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 bis 4 Oö. ROG 1994 sowie Grünzüge und Trenngrün mit einem Flächenausmaß bis zu 5.000 m². (LGBl. Nr. 96/2021)
Eine Umweltprüfung ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung gemäß § 33 Abs. 5 Z. 1 Oö. ROG 1994 keine erhebliche Beeinträchtigung festgestellt wurde.
(3) Bei der Ermittlung des Flächenausmaßes gemäß Abs. 2 Z. 2 sind gleichartige Widmungen, die innerhalb der letzten fünf Jahre Rechtswirksamkeit erlangt haben und mit der Widmungsfläche räumlich zusammenhängen, zu berücksichtigen.