Umweltprüfungsverordnung für Raumordnungsprogramme (UPV ROP)
§ 1.
(1) Raumordnungsprogramme und Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 Oö. ROG 1994 sind im Sinn des § 13 Abs. 1 Z. 2 Oö. ROG 1994 einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie geeignet sind, Europaschutzgebiete (§ 24 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001) erheblich zu beeinträchtigen.
(2) Eine erhebliche Beeinträchtigung eines Europaschutzgebiets ist dann anzunehmen und das Raumordnungsprogramm oder eine Verordnung gemäß § 11 Abs. 6 Oö. ROG 1994 oder deren Änderungen einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn durch das Raumordnungsprogramm oder durch eine Verordnung gemäß § 11 Abs. 6 Oö. ROG 1994 Flächenwidmungsakte ermöglicht werden,
- die in einem Europaschutzgebiet liegen, oder
- die ganz oder teilweise innerhalb einer Entfernung von 200 Meter zu einem Europaschutzgebiet liegen. Ausgenommen davon sind Festlegungen in Raumordnungsprogrammen, die
- Widmungen als Grünland (§ 30 Abs. 1 Oö. ROG 1994) sowie Sonderausweisungen im Grünland (§ 30 Abs. 8 und 8a Oö. ROG 1994) ermöglichen,
- Widmungen als Wohngebiete (§ 22 Abs. 1 Oö. ROG 1994), Dorfgebiete (§ 22 Abs. 2 Oö. ROG 1994), Kurgebiete (§ 22 Abs. 3 Oö. ROG 1994), Kerngebiete (§ 22 Abs. 4 Oö. ROG 1994), Gemischte Baugebiete (§ 22 Abs. 5 Oö. ROG 1994) und Zweitwohnungsgebiete (§ 23 Abs. 2 Oö. ROG 1994) mit einem Flächenausmaß bis zu 20.000 m² ermöglichen,
- Sonderausweisungen im Grünland gemäß § 30 Abs. 3 Oö. ROG 1994 mit einem Flächenausmaß bis zu 20.000 m2 ausdrücklich ermöglichen,
- Widmungen als Gebiete für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) bis zu einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 5.000 m2 ermöglichen.