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Dokument-ID: 768063
Richtlinien für die Errichtung, die Ausstattung und den Betrieb von Senioren- und Seniorenpflegeheimen und Tageszentren
§ 10. Heizungsanlagen
Heizungsanlagen müssen durch Raumthermostate individuell regelbar und so dimensioniert sein, dass mindestens folgende Raumtemperaturen gehalten werden können:
- in Wohn- und Aufenthaltsräumen 24° C;
- in Bädern und Pflegebädern 26° C.