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Dokument-ID: 903162
Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022)
§ 102. Befreiung von Abgaben und Gebühren
Amtshandlungen und schriftliche Ausfertigungen der Umlegungsbehörde und des Landesverwaltungsgerichts sind von den landesrechtlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.