© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1034364

Vorschrift

Ziviltechnikergesetz 2019 (ZTG 2019)

Inhaltsverzeichnis

§ 108. Verkündigung und Zustellung des Erkenntnisses

idF BGBl. I Nr. 29/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2019

(1) Das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen ist vom Vorsitzenden des Senates sogleich zu verkünden.

(2) Vom Vorsitzenden des Senates unterfertigte schriftliche Ausfertigungen des Erkenntnisses sind binnen drei Wochen dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt zuzustellen sowie nach Rechtskraft dem Anzeiger, gegebenenfalls unter Anschluss des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes.

(3) Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses hat eine Rechtsmittelbelehrung gemäß § 61 Abs. 1 AVG zu enthalten. Für die Rechtsmittelbelehrung gelten die Bestimmungen des § 61 Abs. 2 bis 4 AVG.

(4) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.