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Neu Dokument-ID: 226127

Vorschrift

Raumplanungsgesetz (RaumplanG)

Inhaltsverzeichnis

§ 10c. Stellungnahmerecht, Beteiligung der Öffentlichkeit

idF LGBl. Nr. 4/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2022

(1) Der Entwurf des Landesraumplanes und der Erläuterungsbericht über den Entwurf des Landesraumplanes sind im Zuge der Veröffentlichung auch dem Amt der Landesregierung unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln.
(LGBl. Nr. 4/2019)

(2) Während der Zeit der Veröffentlichung können natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf des Landesraumplanes sowie zum Umweltbericht schriftlich Stellung nehmen. Darauf ist in der Veröffentlichung des Entwurfes des Landesraumplanes hinzuweisen.
(LGBl. Nr. 4/2022)