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Neu Dokument-ID: 017255

Vorschrift

Bgld. Kanalanschlußgesetz 1989

Inhaltsverzeichnis

§ 11. Behörden, eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

idF LGBl. Nr. 79/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Soweit in den Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmt ist, ist dieses Gesetz von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen.

(2) Für die Verpflichtung der Anschlußpflichtigen nach § 5 Abs. 1 sowie zur Vollziehung der §§ 6 und 10 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(3) (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch LGBl. Nr. 79/2013.)

(4) Wenn sich Anschlußgrundflächen, Bauten oder sonstige Anlagen auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken, ist die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sie sich auf das Gebiet zweier Bezirke erstrecken, ist die Landesregierung Behörde.
(LGBl. Nr. 79/2013)

(5) Bei Anschlußgrundflächen, Bauten oder sonstigen Anlagen unmittelbar an der Staatsgrenze, hinsichtlich welcher in Staatsverträgen mit den Nachbarstaaten über die gemeinsame Staatsgrenze besondere Regelungen bestehen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dieses Gesetz zu vollziehen.
(LGBl. Nr. 79/2013)