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Dokument-ID: 1261724
Planzeichenverordnung 2025 (PZVO 2025)
§ 11. Datensicherheit
Im eFWP ist durch dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass
- die Eingabe von Daten und die Einsichtnahme in diese nur durch hierzu berechtigte Personen erfolgen kann,
- eine Vernichtung, Veränderung oder Abfrage der Daten durch unberechtigte Dritte verhindert wird,
- alle Verwendungsvorgänge im notwendigen Ausmaß protokolliert werden sowie
- Daten vor Verlust geschützt werden.