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Neu Dokument-ID: 1124364

Vorschrift

Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021

Inhaltsverzeichnis

§ 11. Ensembleschutzzonen

idF LGBl. Nr. 124/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2021

(1) Die Gemeinden können zur Bewahrung eines charakteristischen Gepräges eines Orts- oder Stadtbildes Gebiete, die durch Gruppen von Bauten oder das Zusammenwirken von mehreren einzelnen Bauten gekennzeichnet sind, die im Hinblick auf deren historischen Zeugniswert, Identifikationswert oder Gestaltwert sowie deren raumbedeutsame Sichtbeziehungen und Raumwirkungen (Ensemble) erhaltenswert sind, durch Verordnung als Ensembleschutzzonen festlegen. Ensembleschutzzonen haben die für die Erhaltung der Charakteristik erforderlichen Umgebungsbereiche einzuschließen.

(2) In Verordnungen über Ensembleschutzzonen sind die innerhalb der Ensembleschutzzone gelegenen charakteristischen Gebäude festzulegen.