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Dokument-ID: 979499
Wohnbauförderungsgesetz
§ 11. Förderungskredite, Zuschüsse zum Schuldendienst und Einmalzuschüsse
Die Förderungshöhe ist anhand der anrechenbaren Erneuerungskosten zu ermitteln; sie kann unter Berücksichtigung der anrechenbaren Erneuerungskosten in Fördersätzen je anrechenbarer Nutzfläche oder in Relation zu einer anderen geeigneten Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 lit. f) festgelegt werden.