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Dokument-ID: 063324
Bauarbeiterschutzverordnung (BauV)
§ 11. Gefahren durch Naturereignisse
Können Arbeitnehmer durch Naturereignisse, wie Steinschlag, Lawinen oder Hochwasser, gefährdet werden, sind die jeweils möglichen Sicherheitsvorkehrungen
- für die Baustelle,
- für die Unterkünfte,
- für die Zugänge zur Baustelle und zu den Unterkünften zu treffen.