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Dokument-ID: 177392
Baueingabeverordnung (BaueingabeVO)
§ 11. Pläne und Baubeschreibung
Für Art, Maßstab und Form der Pläne, die der Bauanzeige anzuschließen sind, gilt § 2 in Verbindung mit §§ 7 und 8 sinngemäß. Für die Baubeschreibung, die der Bauanzeige anzuschließen ist, gilt § 3 sinngemäß.
(LGBl. Nr. 23/2023)