© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 871296

Vorschrift

Vermessungsverordnung 2016 (VermV 2016)

Inhaltsverzeichnis

§ 11. Qualitätsverbesserung

idF BGBl. II Nr. 307/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.12.2016

(1) Die Mitteilung einer Qualitätsverbesserung gemäß § 52 Z 7 VermG ist nicht zwingend an die Vorgaben der §§ 8 und 9 gebunden.

(2) Sofern eine Qualitätsverbesserung gemäß § 52 Z 7 VermG in Form eines Planes angezeigt wird, sind die Bestimmungen des § 10 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der zeichnerischen Darstellung gemäß § 9 die bisherigen Angaben der Katastralmappe in schwarzer Farbe und die sich aus der Qualitätsverbesserung ergebenden Angaben in violetter Farbe ersichtlich zu machen sind; ungültig werdende Linien und Zeichen sind violett durchzustreichen. Die Einbindung der verbesserten Grenzlinien in den unveränderten Stand der Katastralmappe ist mit der entsprechenden Signatur des Zeichenschlüssels darzustellen.