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Neu Dokument-ID: 053263

Vorschrift

NÖ Kleingartengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 11. Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist deshalb von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.650,- zu bestrafen, wer

  1. eine Kleingartenanlage ohne vorherige Bewilligung (§ 9) errichtet;

  2. den Organen der Behörde entgegen den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 den Zutritt zur Kleingartenanlage verwehrt oder die Erteilung von Auskünften verweigert;

  3. Kleingärten und Gemeinschaftsanlagen zweckwidrig nutzt;

  4. behördliche Anordnungen auf Grund dieses Gesetzes nicht erfüllt (§ 10 Abs. 3 und 4).

(2) Ein Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen des Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde dann nicht zu bestrafen, wenn dies den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.