© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 219196

Vorschrift

Oö. Aufzugsverordnung 2010 (Oö. AufzugsVO 2010)

Inhaltsverzeichnis

§ 11. Übergangsbestimmungen

idF LGBl. Nr. 23/2010 | Datum des Inkrafttretens 27.03.2010

(1) Bei einer wesentlichen Änderung eines Personenaufzugs gemäß § 16 Abs. 1 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 ist eine Verbesserung der Sicherheit herbeizuführen, wobei die Leitsätze gemäß § 16 Abs. 2 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 zu beachten sind.

(2) Von einer wesentlichen Änderung eines Personenaufzugs gemäß § 16 Abs. 1 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 betroffene Sicherheitsbauteile müssen den Anforderungen des § 2 entsprechen. § 23 Abs. 2 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 gilt sinngemäß.

(3) Bestehende Anlagen, die erst auf Grund der Oö. Aufzugsgesetz-Novelle 2009 als Aufzüge anzusehen sind, müssen erstmals innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung einer regelmäßigen Überprüfung (§ 8 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998) unterzogen werden. In diesen Fällen sind dem Aufzugsbuch Unterlagen gemäß § 7 insoweit anzuschließen, als sie vorhanden und für die regelmäßige Überprüfung erforderlich sind.