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Neu Dokument-ID: 1023787

Vorschrift

Raumplanungsgesetz (RaumplanG)

Inhaltsverzeichnis

§ 11b Änderung, regelmäßige Überprüfung

idF LGBl. Nr. 21/2025 | Datum des Inkrafttretens 03.04.2025

(1) Für das Verfahren bei Änderung des räumlichen Entwicklungsplanes gelten die Bestimmungen der §§ 11 und 11a sinngemäß, hinsichtlich des § 11 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der Beschluss des Entwurfes über die Änderung des räumlichen Entwicklungsplanes dem Gemeindevorstand obliegt. Die Bevölkerung ist nur insoweit im Sinne des § 11 Abs. 3 erster Satz zu beteiligen, als sie durch die Änderung unmittelbar betroffen ist.
(LGBl. Nr. 21/2025)

(2) Der räumliche Entwicklungsplan ist spätestens alle zehn Jahre nach Erstellung gesamthaft zu überprüfen. Erforderlichenfalls ist er nach Maßgabe des Abs. 1 anzupassen. Die Gemeindevertretung hat der Landesregierung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.