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Dokument-ID: 217800
Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994)
§ 12. Änderung
(1) Raumordnungsprogramme und Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 sind zu ändern, wenn
- sich die maßgebliche Rechtslage ändert oder
- sich die ursprünglichen Planungsvoraussetzungen wesentlich ändern oder
- es das Gemeinwohl erfordert.
(2) Raumordnungsprogramme und Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 können geändert werden, wenn öffentliche Interessen, die nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes bei der Erlassung zu berücksichtigen sind, dafür sprechen.