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Neu Dokument-ID: 217800

Vorschrift

Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994)

Inhaltsverzeichnis

§ 12. Änderung

idF LGBl. Nr. 114/1993 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1994

(1) Raumordnungsprogramme und Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 sind zu ändern, wenn

  1. sich die maßgebliche Rechtslage ändert oder
  2. sich die ursprünglichen Planungsvoraussetzungen wesentlich ändern oder
  3. es das Gemeinwohl erfordert.

(2) Raumordnungsprogramme und Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 können geändert werden, wenn öffentliche Interessen, die nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes bei der Erlassung zu berücksichtigen sind, dafür sprechen.