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Neu Dokument-ID: 341451

Vorschrift

Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 12. Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung

idF LGBl. Nr. 3/2024 | Datum des Inkrafttretens 23.01.2024

(1) Der Abgabenanspruch entsteht

a)

bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 65 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn, (LGBl. Nr. 3/2024)

b)

bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des § 37 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2022 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und (LGBl. Nr. 3/2024)

c)

bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn.

(2) Bei Grundstücksänderungen nach § 10 Abs. 2 entsteht der Abgabenanspruch mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundstücksänderung.

(3) Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.