Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG)
§ 12. Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung
(1) Der Abgabenanspruch entsteht
a) | bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 65 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn, (LGBl. Nr. 3/2024) | |||||||||
b) | bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des § 37 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2022 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und (LGBl. Nr. 3/2024) | |||||||||
c) | bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn. | |||||||||
(2) Bei Grundstücksänderungen nach § 10 Abs. 2 entsteht der Abgabenanspruch mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundstücksänderung.
(3) Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.