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Neu Dokument-ID: 701346

Vorschrift

Salzburger Bauproduktegesetz (BauProdG)

Inhaltsverzeichnis

§ 12. Meldepflichten der Baubehörden

idF LGBl. Nr. 78/2025 | Datum des Inkrafttretens 31.07.2025

Die Baubehörden haben der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich zu melden, wenn sie Kenntnis erlangen:

  1. von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht worden sind;
  2. von Lagerungen oder Verwendungen von Bauprodukten auf Baustellen, bei denen der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Sinn des § 18 Abs 1 besteht. (LGBl. Nr. 78/2025)