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Dokument-ID: 511639
Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Oö. WFG 1993)
§ 12. Zusätzliches Darlehen
Ist zur Finanzierung eines Bauvorhabens neben einem Förderungsdarlehen (§ 9) oder einem bezuschußten Hypothekardarlehen (§ 10 Abs. 1) die Aufnahme eines weiteren Darlehens erforderlich, so darf eine Förderung nach § 9 oder § 10 nur dann gewährt werden, wenn das zusätzliche Darlehen als Hypothekardarlehen mit mindestens zwanzigjähriger Laufzeit genommen wird; dies gilt jedoch nicht für zusätzliche Darlehen zur Finanzierung von Eigenheimen.