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Dokument-ID: 087944
Burgenländische Bauverordnung 2008 (Bgld. BauVO 2008)
§ 13. Abfälle
Bei Bauwerken müssen unter Berücksichtigung ihres Verwendungszwecks Einrichtungen für die hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Sammlung und Entsorgung von Abfällen bestehen.