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Dokument-ID: 962082
Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 (K-WBFG 2017)
§ 13. Fälligstellung des Förderungskredits
Der Förderungskredit kann ohne vorangehende Kündigung sofort fällig gestellt werden, wenn über das Vermögen des Kreditnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Vermögen abgewiesen wird.