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Dokument-ID: 1095307
Schulbauverordnung
§ 13. Kleiderablagen
In den Schulen sind geeignete Einrichtungen zur Ablage von Überkleidern einschließlich der Schuhe in ausreichender Anzahl einzurichten. Wenn hiefür eigene Räume vorgesehen sind, müssen diese über entsprechende Entlüftungsanlagen verfügen.