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Neu Dokument-ID: 1095307

Vorschrift

Schulbauverordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 13. Kleiderablagen

idF BDVBl. Nr. 8/2020 | Datum des Inkrafttretens 14.09.2020

In den Schulen sind geeignete Einrichtungen zur Ablage von Überkleidern einschließlich der Schuhe in ausreichender Anzahl einzurichten. Wenn hiefür eigene Räume vorgesehen sind, müssen diese über entsprechende Entlüftungsanlagen verfügen.