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Dokument-ID: 551132
Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012 (TAHG 2012)
§ 13. Mitteilungspflicht
Der Hebeanlagenwärter oder das beauftrage Betreuungsunternehmen hat Unfälle und außergewöhnliche Vorfälle unverzüglich dem Betreiber, der Behörde und dem Hebeanlagenprüfer mitzuteilen.