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Dokument-ID: 979520
Wohnbauförderungsgesetz
§ 13a. Rückforderung von Einmalzuschüssen
In die Zusage über die Gewährung von Einmalzuschüssen sind Bestimmungen über die Rückforderung des Einmalzuschusses aufzunehmen. Der § 7a gilt sinngemäß.