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Neu Dokument-ID: 513510

Vorschrift

Salzburger Sonder-Wohnbauförderungsgesetz 2010

Inhaltsverzeichnis

§ 14. Befassung des Wohnbauförderungsbeirats

idF LGBl. Nr. 119/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2010

(1) Über die nach diesem Gesetz erteilten Zusicherungen ist der Wohnbauförderungsbeirat zumindest zweimal jährlich zu informieren.

(2) Vor der Entscheidung über die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz ist der Wohnbauförderungsbeirat anzuhören, soweit dadurch die Obergrenze der im Wohnbauförderungsprogramm festgelegten Anzahl an Mietwohnungen überschritten wird.