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Neu Dokument-ID: 192922

Vorschrift

Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 (GAEG 2008)

Inhaltsverzeichnis

§ 14. Geschäftsführung der ASVK

idF LGBl. Nr. 28/2015 | Datum des Inkrafttretens 28.04.2015

(1) Die Geschäfte der ASVK hat das Amt der Landesregierung zu besorgen. Die/Der mit der Führung der Geschäfte betraute Bedienstete des Amtes der Landesregierung hat für die Vorbereitung der Geschäftsstücke und in den Sitzungen für die Führung des Protokolls zu sorgen. Sie/Er kann auch den Beratungen beigezogen werden.

(2) Die ASVK wird zu ihren Sitzungen von der/dem Vorsitzenden einberufen und ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung der Sitzung an dieser außer der/dem Vorsitzenden vier stimmberechtigte Mitglieder teilnehmen. Für die Beschlussfassung entscheidet die Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme der/des Vorsitzenden, die/der zuletzt abstimmt, den Ausschlag gibt.

(3) Wenn es drei Mitglieder der ASVK unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangen, hat die/der Vorsitzende die ASVK binnen zwei Wochen einzuberufen und die zu behandelnden Gegenstände auf die Tagesordnung zu setzen.

(4) Die ASVK kann ihren Sitzungen auch weitere einschlägige Fachleute und Vertreterinnen/Vertreter der Baubehörde und des Bundesdenkmalamtes mit beratender Stimme beiziehen, soweit diese zur Verfügung stehen.
(LGBl. Nr. 28/2015)

(5) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind in einer Geschäftsordnung zu treffen, die die ASVK mit einer Mehrheit von mindestens sechs Stimmen (§ 13 Abs. 1 Z. 1 bis 3) zu beschließen hat. Der Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.
(LGBl. Nr. 28/2015)