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Neu Dokument-ID: 341455

Vorschrift

Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 15. Bemessungsgrundlage, Höhe der Abgabe

idF LGBl. Nr. 58/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2011

(1) Der vorgezogene Erschließungsbeitrag ist das Produkt aus der Fläche des Grundstückes bzw. Grundstückteiles in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes.

(2) Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Grundstückes erbracht hat, sind diese bei der Vorschreibung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen.