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Dokument-ID: 551135
Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012 (TAHG 2012)
§ 15. Betreuungsunternehmen
(1) Der Betreiber kann schriftlich ein Unternehmen mit der Betreuung der Hebeanlage beauftragen, wenn
- die Hebeanlage an ein Leitsystem für Fernnotrufe (Fernüberwachungssystem, technische Überwachungszentrale) angeschlossen ist und
- das Betreuungsunternehmen in technischer, organisatorischer und personeller Hinsicht die für die Betreuung der betreffenden Hebeanlage notwendigen Voraussetzungen erfüllt.
(2) Eine Ausfertigung des Betreuungsvertrages ist dem Anlagen- bzw. Aufzugsbuch beizulegen.
(3) Die technischen Einrichtungen des Betreuungsunternehmens (Fernüberwachungssysteme, technische Überwachungszentrale) haben den im § 14 Abs. 2 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 angeführten Voraussetzungen zu entsprechen.