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Dokument-ID: 122267
Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980
§ 15. Mittel des Fonds
(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch
- Zuwendungen der Stadt Salzburg;
- Zuwendungen des Landes;
- die Aufnahme von Darlehen durch den Fonds;
- die Erträgnisse aus dem Fondsvermögen;
- Stiftungen und sonstige Zuwendungen und Einnahmen.
(2) Die Zuwendungen der Stadt Salzburg und des Landes haben im Kalenderjahr im Verhältnis 60:40 zu erfolgen.
(3) Die Mittel des Fonds sind gesondert von den Geldbeständen des Landes und der Stadt Salzburg zinsbringend anzulegen.