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Neu Dokument-ID: 122267

Vorschrift

Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980

Inhaltsverzeichnis

§ 15. Mittel des Fonds

idF LGBl. Nr. 50/1980 | Datum des Inkrafttretens 05.06.1980

(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch

  1. Zuwendungen der Stadt Salzburg;
  2. Zuwendungen des Landes;
  3. die Aufnahme von Darlehen durch den Fonds;
  4. die Erträgnisse aus dem Fondsvermögen;
  5. Stiftungen und sonstige Zuwendungen und Einnahmen.

(2) Die Zuwendungen der Stadt Salzburg und des Landes haben im Kalenderjahr im Verhältnis 60:40 zu erfolgen.

(3) Die Mittel des Fonds sind gesondert von den Geldbeständen des Landes und der Stadt Salzburg zinsbringend anzulegen.