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Neu Dokument-ID: 114340

Vorschrift

NÖ Planzeichenverordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 15. Naturräumliche Gegebenheiten

(1) Als Planzeichen für die naturräumlichen Gegebenheiten sind zu verwenden für:

  1. naturräumliche Festlegungen eines regionalen Raumordnungsprogrammes gem. § 10 NÖ ROG 1976: Signaturen sinngemäß;

  2. naturräumliche Gefährdungsbereiche gem. § 15 Abs. 3 NÖ ROG 1976: Signaturen anlog zu den Planzeichen in § 11. Die entwickelten Signaturen sind in der Legende zu definieren.

  3. Abbauflächen: Farbgebung rot;

(2) Für die Darstellung anderer wesentlicher naturräumlichen Gegebenheiten (z.B. landschaftsgliedernde Elemente, Uferbereich, Wasserfläche, kleinklimatische Besonderheiten, Kenntlichmachungen, etc.) sind anlass- und problembezogen eigene Signaturen zu entwikkeln und in der Legende zu definieren.