NÖ Planzeichenverordnung
§ 15. Naturräumliche Gegebenheiten
(1) Als Planzeichen für die naturräumlichen Gegebenheiten sind zu verwenden für:
naturräumliche Festlegungen eines regionalen Raumordnungsprogrammes gem. § 10 NÖ ROG 1976: Signaturen sinngemäß;
naturräumliche Gefährdungsbereiche gem. § 15 Abs. 3 NÖ ROG 1976: Signaturen anlog zu den Planzeichen in § 11. Die entwickelten Signaturen sind in der Legende zu definieren.
Abbauflächen: Farbgebung rot;
(2) Für die Darstellung anderer wesentlicher naturräumlichen Gegebenheiten (z.B. landschaftsgliedernde Elemente, Uferbereich, Wasserfläche, kleinklimatische Besonderheiten, Kenntlichmachungen, etc.) sind anlass- und problembezogen eigene Signaturen zu entwikkeln und in der Legende zu definieren.