Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 (TiKG 2000)
§ 15. Strafbestimmungen
- einer bestehenden anschlusspflichtigen Anlage oder einer Anlage im Sinne des § 5 Abs. 4 die Entwässerungsanlage nicht innerhalb der in der Anschlussentscheidung festgesetzten Frist (§ 10 Abs. 2) oder nicht entsprechend dem Stand der Technik oder (LGBl. Nr. 130/2013)
- einer nichtöffentlichen Kanalisation deren Sammelkanal nicht innerhalb der nach § 10 Abs. 3 festgesetzten Frist oder nicht entsprechend dem Stand der Technik
herstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35.000,– Euro zu bestrafen. (LGBl. Nr. 32/2017)
- der Mitteilungspflicht nach § 5 Abs. 4 nicht nachkommt oder
- als Eigentümer einer bestehenden anschlusspflichtigen oder bereits an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Anlage entbehrlich werdende Teile der Entwässerungsanlage nicht innerhalb der nach § 11 Abs. 1 oder 2 festgesetzten Frist auflässt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.500,– Euro zu bestrafen. (LGBl. Nr. 26/2017)
(3) Wer der Behörde entgegen dem § 9 Abs. 6 nicht Auskunft erteilt oder Einsicht in vorhandene Planunterlagen gewährt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 750,– Euro zu bestrafen.
(LGBl. Nr. 26/2017)