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Neu Dokument-ID: 305200

Vorschrift

Kärntner Aufzugsgesetz (K-AG)

Inhaltsverzeichnis

4. Abschnitt
Sicherheitstechnische Prüfung, Umbau und Modernisierung

§ 15a. Sicherheitstechnische Prüfung

idF LGBl. Nr. 47/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2011

Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, inwieweit rechtmäßig bestehende Aufzüge und Hebeeinrichtungen für Personen im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Personen oder der Sicherheit von Sachen einer sicherheitstechnischen Prüfung zu unterziehen und inwieweit zur Beseitigung oder weitestgehenden Verringerung einer dabei festgestellten Gefährdungssituation geeignete Maßnahmen zu treffen sind.