Vermessungsverordnung 2016 (VermV 2016)
§ 15a. Sonderbestimmungen für Anbringen mit strukturierten Dokumenten
Für die Erstellung und Einbringung von strukturierten Dokumenten sind die §§ 8, 13 und 14 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:
1. | In der Gegenüberstellung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 und in der Flächenberichtigung gemäß § 8 Abs. 7 ist zusätzlich für jedes Grundstück der Anmerkungsgrund gemäß § 1 Z 24 anzuführen. | |||||||||
2. | Im Koordinatenverzeichnis gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 ist für jeden Punkt der Punkttyp gemäß § 1 Z 25 anzuführen. | |||||||||
3. | Sind von einer Grenzvermessung mehrere Katastralgemeinden betroffen, so ist je Katastralgemeinde ein Plan zu erstellen. Abweichend von den Bestimmungen des § 8 Abs. 4 hat dieser Plan im Koordinatenverzeichnis gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 nur jene Angaben für die Grenzpunkte und die sonstigen Punkte zu enthalten, die sich auf die Katastralgemeinde inklusive der Grenzpunkte und der sonstigen Punkte an der Katastralgemeindegrenze beziehen. | |||||||||
4. | Die Vorlage des Koordinatenverzeichnisses als eigene Beilage gemäß § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 5 in Verbindung mit § 20 entfällt. | |||||||||
5. | Bei Eingaben an die Vermessungsbehörde nach dieser Sonderbestimmung müssen folgende Urkunden, sofern sie für den jeweiligen Geschäftsfall relevant sind, als strukturierte Dokumente übermittelt werden:
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(BGBl. II Nr. 235/2018)