Oö. Bautechnikverordnung 2013 (Oö. BauTV 2013)
§ 16. Anzahl der Stellplätze für Fahrräder
(1) Die erforderliche Anzahl der Fahrrad-Stellplätze ist nach dem Verwendungszweck der verschiedenen Bauwerke und dem daraus resultierenden voraussichtlichen Bedarf im Einzelfall von der Baubehörde festzulegen.
(2) Für Bauwerke der nachstehenden Art ist je ein Fahrrad-Stellplatz nach folgenden Bezugsgrößen festzulegen: (LGBl. Nr. 66/2020)
1. | Wohnungen (außer bei Wohngebäuden mit nicht mehr als drei Wohnungen - § 44 Abs. 1 Oö. Bautechnikgesetz 2013) (LGBl. Nr. 70/2025) | je angefangene 60 m² der gesamten Nutzfläche aller Wohneinheiten | |
2. | Heime | ||
a. | für Schülerinnen, Schüler und Lehrlinge | 4 Heimplätze | |
b. | für Studierende | 2 Heimplätze | |
3. | Bauwerke mit Arbeitsplätzen | 20 Arbeitsplätze | |
4. | Bauwerke mit Kunden- oder Besucherfrequenz | ||
a. | Bauwerke für Veranstaltungen (Gasthäuser, Kinos, Theater, Konzerthäuser und dergleichen) | 50 Plätze | |
b. | Sportstätten | 25 Personen bzw. 50 Publikumsplätze | |
c. | Hallenbäder | 50 Personen | |
d. | Freibäder | 25 Personen | |
e. | Geschäfte | 50 Kundinnen oder Kunden | |
5. | Bildungseinrichtungen ab der 5. Schulstufe | 5 Ausbildungsplätze | |
Bei Z 2 bis 5 ist ab einer Bezugsgröße von 1.000 nur je weitere 200 ein zusätzlicher Fahrrad-Stellplatz erforderlich. | |||
(3) Kommen mehrere Bezugsgrößen gemäß Abs. 2 zur Anwendung, ist die jeweils erforderliche Anzahl von Fahrrad-Stellplätzen zusammenzuzählen. Die ermittelte Anzahl (Summe) der Fahrrad-Stellplätze ist auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden und beträgt mindestens fünf.