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Dokument-ID: 701352
Salzburger Bauproduktegesetz (BauProdG)
§ 16. Kundmachungen
(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik“ kundzumachen:
- Gegenstand und Fundstellen von
- nationalen Normen, mit denen harmonisierte Normen umgesetzt worden sind;
- harmonisierten technischen Spezifikationen;
- im Volltext:
- die Baustoffliste ÖA;
- die Baustoffliste ÖE;
- die Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen.
(2) Die Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik sind vom Amt der Salzburger Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsichtnahme bereitzuhalten.
(LGBl. Nr. 75/2014)