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Neu Dokument-ID: 898281

Vorschrift

NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017 (NÖ ATV 2017)

Inhaltsverzeichnis

§ 16. Meldepflichten und zweckentsprechende Maßnahmen

idF LGBl. Nr. 23/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2017

(1) Der Hebeanlagenwärter oder eine befugte Person des Betreuungsunternehmens hat wahrgenommene Mängel oder Gebrechen, die nicht sofort behoben werden können, unverzüglich dem Eigentümer der überwachungsbedürftigen Hebeanlage zu melden und zweckentsprechende Maßnahmen zu setzen.

(2) Sind derartige Mängel oder Gebrechen geeignet, die Sicherheit von Personen zu gefährden, ist die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu setzen und die weitere Benutzung zu verhindern.