© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1095314

Vorschrift

Schulbauverordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 16. Türen

idF BDVBl. Nr. 8/2020 | Datum des Inkrafttretens 14.09.2020

(1) Türen haben eine lichte Breite von mindestens 0,90 m aufzuweisen. Türen von Nebenräumen und WC-Anlagen müssen eine lichte Breite von mindestens 0,80 m aufweisen.

(2) Die Verkehrsflächen vor und hinter den Türen der Unterrichtsräume müssen genügend groß sein und dürfen durch Treppenanlagen, Tafelblätter und andere Gegenstände nicht eingeengt werden.