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Dokument-ID: 119680
Stadterneuerungsgesetz (StadtEG)
§ 17. Abweisung des Enteignungsantrages
Der Enteignungsantrag ist abzuweisen, wenn der Eigentümer den Verpflichtungen des§ 15 Abs. 1 entsprochen hat oder das Grundstück für öffentliche Zwecke benötigt wird.