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Neu Dokument-ID: 122269

Vorschrift

Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980

Inhaltsverzeichnis

§ 17. Förderung auf Grund Rechtsanspruches

idF LGBl. Nr. 39/1997 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1997

Der Liegenschaftseigentümer hat gegenüber dem Fonds einen Rechtsanspruch auf Abgeltung jener ihm erwachsenden Mehrkosten, die sich aus den gemäß den §§ 3 und 4 im ausschließlichen oder überwiegenden öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Stadtbildes und des Stadtgefüges erforderlichen baulichen Maßnahmen (Erhaltung der äußeren Gestalt charakteristischer Bauten, Erhaltung ihrer inneren Gliederung und ihrer baulichen Innenanlagen) ergeben; als solche Mehrkosten sind Kosten zu verstehen, die über die Kosten für die ordnungsgemäße Erhaltung des Baues hinausgehen und die bei Anwendung der allgemeinen baurechtlichen Vorschriften nicht erwachsen würden. Veranlaßt die Baubehörde gemäß § 4 Abs 4 Maßnahmen zur Erhaltung baulicher Einzelheiten (baupolizeilicher Auftrag), so ist hiemit auch der Rechtsanspruch auf die Erstattung der damit verbundenen Mehrkosten im Verhältnis zu den Kosten der genehmigten baulichen Maßnahme verbunden.